Kirchensteuerabzugsmerkmale – Keine jährliche Mitteilung mehr

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Das SHBB Journal hatte in 2014 ausführlich über die Neuregelungen beim Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge berichtet. Danach sind Banken und Sparkassen, aber auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verpflichtet, bei der Ausschüttung von Zinsen, Dividenden oder Gewinnanteilen auf die 25-prozentige Kapitalertragsteuer zusätzlich Kirchensteuern nach den individuellen Merkmalen ihrer Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder zu berechnen und abzuführen. Hierzu müssen die Banken etc. beim Bundeszentralamt für Steuern die persönlichen Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder abfragen.

Nach bisher geltendem Recht musste jeder einzelne Kunde, Gesellschafter oder jedes einzelne Mitglied jährlich einmal informiert werden, dass eine entsprechende Anfrage vorgenommen wurde. Der Kunde hat das Recht, dieser Regelabfrage zu widersprechen. Dadurch wird der Bank- oder Sparkassenkunde beziehungsweise Gesellschafter oder das Genossenschaftsmitglied aber gleichzeitig verpflichtet, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Kapitalerträge und die einbehaltene Abgeltungssteuer für Zwecke des Kirchensteuereinbehalts anzugeben.

Durch das so genannte Bürokratieentlastungsgesetz wurde unter anderem die bisherige jährliche Verpflichtung der Banken, Sparkassen, GmbHs oder Genossenschaften, sämtliche Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder auf die jährlich vorzunehmende Regelabfrage und auf das entsprechende Widerspruchsrecht hinzuweisen, abgeschafft. Zukünftig muss diese Information nur noch einmal erfolgen.

 

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